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Wichtige Hinweise

Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG und Heizungsoptimierungspflicht nach EnSimiMaV bzw. GEG

wir informieren Sie noch einmal auf wichtige gesetzliche Pflichten hinweisen, die für unsere Branche von großer Bedeutung sind.

 

1.  Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG:

Gemäß § 71 Abs. 11 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind Betriebe verpflichtet, ihre Kunden über bestimmte energetische Anforderungen und Möglichkeiten der Heizungsoptimierung vorab zu informieren. Des Weiteren müssen Sie die Kunden hinsichtlich der zu erwartenden Preisentwicklung für Erdgas, für Heizöl sowie die zu erwartenden CO2-Abgaben aufklären. Wer sich in der Übergangszeit bis Mitte 2026/2028 noch für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss bereits ab dem 1. Januar 2029 einen stufenweise ansteigenden Anteil an grünem Gas oder Öl nutzen.

 

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Kunden stets umfassend und korrekt über die relevanten Energieeinsparpotenziale und gesetzlichen Vorgaben von Ihnen als fachkundige Person unterrichtet werden – und zwar bevor ein neuer Werkvertrag über die Installation einer neuen Heizungsanlage abgeschlossen wird! Der Nachweis über die Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 GEG ist vom Kunden spätestens bei der Abnahme der neuen Heizungsanlage dem Schornsteinfeger vorzulegen.

 

2.     Pflicht zur Heizungsoptimierung nach der EnSimiMaV bzw. dem GEG:

Gemäß den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung für mittlere und große Heizungsanlagen (EnSimiMaV) bzw. zukünftig nach den Vorgaben des GEG ist der Betreiber einer Gasheizungsanlage verpflichtet, seine bestehende Anlage regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu optimieren. Dies betrifft insbesondere die Heizungsregelung, die Hydraulik und die Anlagentechnik. Eine professionelle Durchführung dieser Maßnahmen trägt nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen bei, sondern auch zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung für Ihre Kunden. Auch hier ist der Kunde verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis hinsichtlich der durchgeführten Heizungsoptimierung zu führen.

 

3.     Überprüfungspflicht der Schornsteinfeger:

Es ist gesetzlich festgelegt, dass Schornsteinfeger die Einhaltung dieser Vorschriften kontrollieren müssen. Sie sind verpflichtet, etwaige Verstöße zu melden, was theoretisch zur Meldung bei der Bauaufsicht führen kann. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten, dass die gesetzlichen Bestimmungen gewissenhaft eingehalten werden, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wir möchten Sie dringend bitten, diese Vorgaben in Ihrem Betriebsalltag zu berücksichtigen und umzusetzen. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir unseren Mitgliedern selbstverständlich zur Verfügung und unterstützen diese gerne mit weiteren Informationen oder Schulungen.

 

Die dazugehörigen Muster finden Sie in unserem Mitgliederbereich.

Veranstaltungen

Wichtige Hinweise

Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG und Heizungsoptimierungspflicht nach EnSimiMaV bzw. GEG

wir informieren Sie noch einmal auf wichtige gesetzliche Pflichten hinweisen, die für unsere Branche von großer Bedeutung sind.

 

1.  Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG:

Gemäß § 71 Abs. 11 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind Betriebe verpflichtet, ihre Kunden über bestimmte energetische Anforderungen und Möglichkeiten der Heizungsoptimierung vorab zu informieren. Des Weiteren müssen Sie die Kunden hinsichtlich der zu erwartenden Preisentwicklung für Erdgas, für Heizöl sowie die zu erwartenden CO2-Abgaben aufklären. Wer sich in der Übergangszeit bis Mitte 2026/2028 noch für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss bereits ab dem 1. Januar 2029 einen stufenweise ansteigenden Anteil an grünem Gas oder Öl nutzen.

 

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Kunden stets umfassend und korrekt über die relevanten Energieeinsparpotenziale und gesetzlichen Vorgaben von Ihnen als fachkundige Person unterrichtet werden – und zwar bevor ein neuer Werkvertrag über die Installation einer neuen Heizungsanlage abgeschlossen wird! Der Nachweis über die Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 GEG ist vom Kunden spätestens bei der Abnahme der neuen Heizungsanlage dem Schornsteinfeger vorzulegen.

 

2.     Pflicht zur Heizungsoptimierung nach der EnSimiMaV bzw. dem GEG:

Gemäß den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung für mittlere und große Heizungsanlagen (EnSimiMaV) bzw. zukünftig nach den Vorgaben des GEG ist der Betreiber einer Gasheizungsanlage verpflichtet, seine bestehende Anlage regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu optimieren. Dies betrifft insbesondere die Heizungsregelung, die Hydraulik und die Anlagentechnik. Eine professionelle Durchführung dieser Maßnahmen trägt nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen bei, sondern auch zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung für Ihre Kunden. Auch hier ist der Kunde verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis hinsichtlich der durchgeführten Heizungsoptimierung zu führen.

 

3.     Überprüfungspflicht der Schornsteinfeger:

Es ist gesetzlich festgelegt, dass Schornsteinfeger die Einhaltung dieser Vorschriften kontrollieren müssen. Sie sind verpflichtet, etwaige Verstöße zu melden, was theoretisch zur Meldung bei der Bauaufsicht führen kann. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten, dass die gesetzlichen Bestimmungen gewissenhaft eingehalten werden, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wir möchten Sie dringend bitten, diese Vorgaben in Ihrem Betriebsalltag zu berücksichtigen und umzusetzen. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir unseren Mitgliedern selbstverständlich zur Verfügung und unterstützen diese gerne mit weiteren Informationen oder Schulungen.

 

Die dazugehörigen Muster finden Sie in unserem Mitgliederbereich.

Seminare

Wichtige Hinweise

Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG und Heizungsoptimierungspflicht nach EnSimiMaV bzw. GEG

wir informieren Sie noch einmal auf wichtige gesetzliche Pflichten hinweisen, die für unsere Branche von großer Bedeutung sind.

 

1.  Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG:

Gemäß § 71 Abs. 11 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind Betriebe verpflichtet, ihre Kunden über bestimmte energetische Anforderungen und Möglichkeiten der Heizungsoptimierung vorab zu informieren. Des Weiteren müssen Sie die Kunden hinsichtlich der zu erwartenden Preisentwicklung für Erdgas, für Heizöl sowie die zu erwartenden CO2-Abgaben aufklären. Wer sich in der Übergangszeit bis Mitte 2026/2028 noch für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss bereits ab dem 1. Januar 2029 einen stufenweise ansteigenden Anteil an grünem Gas oder Öl nutzen.

 

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Kunden stets umfassend und korrekt über die relevanten Energieeinsparpotenziale und gesetzlichen Vorgaben von Ihnen als fachkundige Person unterrichtet werden – und zwar bevor ein neuer Werkvertrag über die Installation einer neuen Heizungsanlage abgeschlossen wird! Der Nachweis über die Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 GEG ist vom Kunden spätestens bei der Abnahme der neuen Heizungsanlage dem Schornsteinfeger vorzulegen.

 

2.     Pflicht zur Heizungsoptimierung nach der EnSimiMaV bzw. dem GEG:

Gemäß den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung für mittlere und große Heizungsanlagen (EnSimiMaV) bzw. zukünftig nach den Vorgaben des GEG ist der Betreiber einer Gasheizungsanlage verpflichtet, seine bestehende Anlage regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu optimieren. Dies betrifft insbesondere die Heizungsregelung, die Hydraulik und die Anlagentechnik. Eine professionelle Durchführung dieser Maßnahmen trägt nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen bei, sondern auch zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung für Ihre Kunden. Auch hier ist der Kunde verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis hinsichtlich der durchgeführten Heizungsoptimierung zu führen.

 

3.     Überprüfungspflicht der Schornsteinfeger:

Es ist gesetzlich festgelegt, dass Schornsteinfeger die Einhaltung dieser Vorschriften kontrollieren müssen. Sie sind verpflichtet, etwaige Verstöße zu melden, was theoretisch zur Meldung bei der Bauaufsicht führen kann. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten, dass die gesetzlichen Bestimmungen gewissenhaft eingehalten werden, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wir möchten Sie dringend bitten, diese Vorgaben in Ihrem Betriebsalltag zu berücksichtigen und umzusetzen. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir unseren Mitgliedern selbstverständlich zur Verfügung und unterstützen diese gerne mit weiteren Informationen oder Schulungen.

 

Die dazugehörigen Muster finden Sie in unserem Mitgliederbereich.

Landesinnung Saarland Sanitär-, Heizungs- und Klempnertechnik

Wir vertreten die gewerblichen und politischen Interessen des `SHK-Handwerks und sind Ansprechpartner für unsere Mitglieder in betrieblichen Belangen.

Ein Handwerker und ein Kunde geben sich die Hand


 
Beraten in allen Fragen

Neben der fachlichen Beratung bieten wir allen Mitgliedern Rechtsberatung und die Vertretung bei Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren.

Drei Handwerker bei der Arbeit



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Wir unterhalten ein überbetriebliches Ausbildungszentrum, führen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durch und nehmen Gesellen- und Zwischenprüfungen ab.